FAQ: Brennstoffemis­sionshandels­gesetzes

Zweck des Brennstoffemissions­handelsgesetzes?

Mit Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) zum 20.12.2019 wurde eine zentrale gesetzliche Maßnahme zur Umsetzung des Klimapakets der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Die Regelungen des BEHG sollen künftig noch durch entsprechende Verordnungen konkretisiert werden, die aktuell jedoch nur im Entwurf vorliegen.

Das BEHG stellt gemeinsam mit den o.g. Verordnungen die Grundlage für ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) und die Bepreisung von CO2 Emissionen in Deutschland ab dem 01.01.2021 dar.

Das nEHS ist ein zentrales Instrument zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele.


Wann startet der nationale Emissionshandel?

Das BEHG sieht den Beginn des nEHS ab 1. Januar 2021 vor. Ab dann werden auch die zusätzlichen Belastungen wirksam.


Wer ist vom Brennstoffemissions­handelsgesetz betroffen?

Diejenigen Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen oder liefern, sind verpflichtet, Zertifikate zu kaufen (nicht die Verbraucher von Brennstoffen). Bei Erdgas sind dies Lieferanten auf der letzten Handelsstufe, also diejenigen, die das Erdgas dem verbrauchenden Unternehmen oder Letztverbraucher liefern.

Das heißt: Im Gegensatz zum bereits bestehenden EU-Emissionshandel werden im Rahmen der nationalen Regelungen nicht die Emittenten selbst, sondern die Lieferanten fossiler Brennstoffe in die Pflicht genommen.


Welche Brennstoffe fallen unter das Brennstoffemissions­handelsgesetz?

Grundsätzlich unterliegen alle Brennstoffe, die nach dem Energiesteuergesetz erfasst sind, dem Zertifikatehandel (Anlage 1 BEHG). Für die ersten zwei Jahre ab Einführung des nEHS ist die Berichts- und damit auch die Abgabepflicht zunächst auf das Inverkehrbringen der Hauptbrennstoffe (Benzin, Diesel, Erdgas, Heizöl und Flüssiggase) beschränkt (Der überwiegende Teil des Kohleverbrauchs ist in Deutschland bereits über die Stromerzeugung im EU-ETS erfasst.).


Welche Auswirkungen auf den Erdgaspreis sind zu erwarten?

Die Kosten aus dem Emissionshandel werden vom Inverkehrbringenden (i.d.R. Energielieferanten) auf die Verbraucher umgelegt. Auf Grundlage der 1. Änderung des Brennstoffemissions­handelsgesetzes soll der Preis für eine Tonne CO2 kontinuierlich erhöht werden, von 25 €/t in 2021 auf 55 bis 65 €/t in 2026.

Jahr €/t CO2 €/MWh*
2021 25 4,55
2022 30 5,46
2023 35 6,37
2024 45 8,19
2025 55 10,01
2026 55-65 10,01-11,83

 

* umgerechnet mit dem Umrechnungsfaktor von 3,2508 GJ/MWh und Emissionsfaktor von 0,056 t CO2/GJ gem. Referentenentwurf BEV 2022


Welche Auswirkungen auf den Strompreis sind zu erwarten?

Elektrische Energie ist von der CO2-Bepreisung im Rahmen des nEHS nicht betroffen. Die Emissionen der Industrie und der Stromerzeugung in Deutschland sind im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst. Die Einnahmen aus dem nEHS sollen vielmehr dazu verwendet werden, die EEG-Umlage zu senken.


Ausnahme bzw. Härtefallregelung:

Das BEHG sieht Ausgleichsregelungen für einzelne Letztverbrauchergruppen im Fall einer unzumutbaren Härte für betroffene Unternehmen vor (Brennstoffkosten eines Unternehmens machen mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten aus oder der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des BEHG an der Bruttowertschöpfung beträgt mehr als 20 Prozent) oder auch zur Vermeidung von Carbon Leakage. Zudem soll eine Doppelbelastung für Unternehmen vermieden werden, die bereits am europäischen Emissionshandel teilnehmen.

Die konkrete Umsetzung dieser Ausgleichsregelungen ist ebenfalls Bestandteil der noch zu erlassenden BEHG Verordnungen.


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