Erdgas-Wärme- und Strompreisbremsen (nach EWPBG und StromPBG) – Was Sie jetzt wissen müssen!

Um die extremen Belastungen aufgrund der aktuellen Energiepreise abzufangen, sind von der Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungsmaßnahmen geplant und bereits auf den Weg gebracht worden. Der Gesetzgeber hat die Einführung der Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse beschlossen, um die Menschen und Unternehmen in Deutschland zu entlasten. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Entlastung durch den Gas-/Wärme- und Strompreisdeckel gilt ab dem 1. März 2023 zunächst befristet bis Ende 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Lediglich größere Industriekunden, die mit Wärme und Erdgas versorgt werden, können bereits ab Januar 2023 entlastet werden.


Wer hat Anspruch auf die Entlastungen?

Gas- und Wärmekund*innen
Mit der Gas-/Wärmepreisbremse werden unter anderem Privathaushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh entlastet.

Kurz zusammengefasst funktioniert die Gas-/Wärmepreisbremse wie folgt: 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh bei Gas und 9,5 ct/kWh bei Fernwärme abgerechnet. Für alle Kilowattstunden, die darüber hinaus verbraucht werden, zahlen die Verbraucher den vertraglich vereinbarten Preis.

Stromkund*innen
Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über dem gedeckelten Preis liegt. Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von 40 ct/kWh. Für alle Kilowattstunden, die darüber hinaus verbraucht werden, zahlen die Verbraucher den vertraglich vereinbarten Preis.

Industriekund*innen
Große Unternehmen mit einem hohen Jahres­verbrauch – über 30.000 kWh bei Strom bzw. über 1,5 Millionen kWh bei Gas und Wärme – werden durch die neuen Gesetze ebenfalls entlastet. Allerdings gelten hier abweichende Regelungen und Pflichten aus den jeweiligen Gesetzen, insbesondere auch beihilferechtliche Anforderungen.

Diese Verbraucher erhalten 70 % ihres Jahresverbrauchs 2021 zu einem gedeckelten Preis von:

  • 7 ct/kWh Arbeitspreis bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen),
  • 7,5 ct/kWh Arbeitspreis bei Wärme (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen),
  • 13 ct/kWh Arbeitspreis bei Strom (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Für alle verbrauchten Kilowattstunden, die über 70 % des Jahresverbrauchs 2021 liegen, zahlen die Verbraucher den vertraglich vereinbarten Preis.

Energiesparen ist für alle Verbraucher weiterhin das Gebot der Stunde: Denn je weniger Gas verbraucht wird, desto geringer ist auch der Verbrauch, der über die staatlich festgelegten Grenzen der Preisbremsen hinausgeht und desto geringer sind im Ergebnis die Energiekosten.

Nähere Erläuterungen zum EWPBG und StromPBG stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002


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