Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) – Was Sie jetzt wissen müssen!

Um die extremen Belastungen aufgrund der aktuellen Gaspreiskrise abzufangen, sind von der Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungsmaßnahmen geplant und zum Teil bereits auf den Weg gebracht worden.

Zur Umsetzung einer kurzfristigen Entlastung für Gas- und Wärmekunden sollen diese in einem ersten Schritt auf Grundlage des am 14. November 2022 durch den Bundesrat genehmigten EWSG bereits für den Liefermonat Dezember 2022 eine einmalige Soforthilfe erhalten, die aus staatlichen Mitteln finanziert wird (Soforthilfe).


Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

Von der Soforthilfe profitieren alle Kunden, die Gas oder Fernwärme nutzen und über Standardlastprofile abgerechnet werden, sowie Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM), soweit der Verbrauch dieser RLM-Kunden nicht über 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt oder das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt wird. Entlastet werden sollen auch Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen (unabhängig vom Jahresverbrauch), zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch) sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.


Wie erfolgt die Umsetzung?

Die Umsetzung der Soforthilfe wurde im Rahmen des EWSG den Energieversorgern übertragen. Die Entlastung auf Grundlage des EWSG werden unsere Kunden daher automatisch im Rahmen des jeweils in Ihrem Liefervertrag vereinbarten Abrechnungsprozesses von uns erhalten. Hierbei wird der mit Ihnen für den Liefermonat Dezember 2022 vereinbarte Abschlag / Abrechnungsbetrag zunächst unverändert wie bisher abgerechnet, zur Umsetzung der Entlastung wird jedoch zu Ihren Gunsten umgehend eine Gutschrift in Höhe des vereinbarten Abschlags / Abrechnungsbetrages für den Liefermonat Dezember 2022 von uns erstellt und entsprechend berücksichtigt. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, welches der Gesetzgeber im Rahmen des EWSG vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der gesetzlich berechneten Höhe der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen, welche gegebenenfalls im Rahmen der Jahresrechnung von uns automatisch berücksichtigt und entsprechend verrechnet werden müssen.


Weitere Maßnahmen

In einem Nächsten Schritt zur Entlastung der Kunden soll Anfang des kommenden Jahres insbesondere die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen, die konkrete gesetzliche Ausgestaltung weiterer Entlastungsmaßnahmen befindet sich aktuell jedoch noch in Arbeit, sodass die Umsetzung weiterer Entlastungen noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Gerade auch vor diesem Hintergrund muss es weiterhin auch in Ihrem Interesse als Kunden liegen, sämtliche Möglichkeiten zur Energieeinsparung zu prüfen und umzusetzen, um in der Folge idealerweise auch Ihre eigenen Energiekosten zu reduzieren.

 Nähere Erläuterungen zum EWSG stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/soforthilfe-dezember-2139268


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